Allgemeine Informationen zur Datenübermittlung

1. Datenaustausch statt Selbsterklärung

Sonderausgaben werden bisher ausschließlich auf Grundlage der Eintragung in der Steuererklärung berücksichtigt. Für bestimmte Sonderausgaben, nämlich Spenden, Kirchenbeiträge, Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung wird für Zahlungen ab dem Jahr 2017 ein verpflichtender automatischer Datenaustausch zwischen der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung eingeführt.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Datenaustausch ist § 18 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) und die dazu ergangene Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (Sonderausgaben-DÜV, BGBl. II Nr. 289/2016).

2. Welche Zahlungen sind von der Datenübermittlung erfasst?

Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgabenkategorien (§ 18 EStG 1988):

Verpflichtend zu leistende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften (siehe dazu auch Punkt 3),
Freigebige Zuwendungen im Sinne des § 4a Einkommensteuergesetz (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren, siehe dazu auch Punkt 3),
Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b Einkommensteuergesetz sowie
Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (siehe dazu auch Punkt 3).
Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung im Inland hat. Somit sind z. B. Beiträge an ausländische Kirchen und Religionsgesellschaften ohne feste örtliche Einrichtung im Inland oder abzugsfähige Spenden an eine entsprechende ausländische Organisation nicht erfasst. Sie bleiben selbstverständlich unverändert als Sonderausgaben abzugsfähig und müssen ab der Veranlagung 2017 weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Belegnachweispflicht durch den Steuerpflichtigen wird nur auf diese Fälle eingeschränkt.

3. Welche Organisationen sind zur Datenübermittlung verpflichtet?

Die unter Punkt 2 genannten Sonderausgaben betreffen folgende Organisationen, die von der Datenübermittlungsverpflichtung erfasst sind, sofern sie eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben:

Organisationen, die in der auf der BMF-Homepage (bmf.gv.at) geführten Liste für begünstigte Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8 EStG 1988) erfasst sind.
Pensionsversicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen (betreffend freiwillige Weiterversicherung)

Gesetzliche Pensionsversicherungsanstalten:

Pensionsversicherungsanstalt (PVA)
Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)
Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen (zB Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer(n), pharmazeutische Gehaltskasse, Tierärztekammer)
Kirchen und Religionsgesellschaften (mit verpflichtenden Beiträgen):

Katholische Kirche
Evangelische Kirche
Israelitische Kultusgemeinde
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
Forschungseinrichtungen

Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste (inklusive Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen, § 4a Abs. 3 Z 1 EStG 1988)
Forschungsförderungsfonds (§ 4a Abs. 3 Z 2) sowie Forschungseinrichtungen (§ 4a Abs. 3 Z 4 bis Z 5 EStG 1988)
Gemeinnützige und gewinnlose Forschungsstiftungen (§ 4a Abs. 3 Z 2a EStG 1988)
Österreichische Akademie der Wissenschaften (§ 4a Abs. 3 Z 3 EStG 1988)
Österreichisches Archäologisches Institut (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
Österreichisches Institut für Geschichtsforschung (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
Kunst und Kultur

Österreichische Nationalbibliothek (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 4a Abs. 4 lit. b EStG 1988)
Privatmuseen mit überregionaler Bedeutung (§ 4a Abs. 4 lit. b EStG 1988)
Bundesdenkmalamt und Denkmalfonds (§ 4a Abs. 4 lit. c EStG 1988)
Österreichisches Filminstitut (§ 4a Abs. 4 lit. a EStG 1988)
Geförderte Kultureinrichtungen (§ 4a Abs. 4a EStG 1988)
Feuerwehren

Freiwillige Feuerwehren(§ 4a Abs. 6 EStG 1988)
Landesfeuerwehrverbände (§ 4a Abs. 6 EStG 1988)
Sonstige

Behindertensportdachverbände (§ 4a Abs. 4 lit. d EStG 1988)
Internationale Anti-Korruptions-Akademie (§ 4a Abs. 4 lit. e EStG 1988)
Diplomatische Akademie (§ 4a Abs. 4 lit. f EStG 1988)
4. Wie kann man sich als Zahler informieren, welche konkreten Organisationen Daten übermitteln?

Bislang war für bestimmte Organisationen (zB karitative Organisationen, Umweltschutzorganisationen oder Tierheime) vorgesehen, dass sie auf der BMF-Homepage (bmf.gv.at) in einer Liste als begünstigte Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8 EStG 1988) ausgewiesen werden.

Da die Verpflichtung zur Datenübermittlung über diesen Kreis hinausgeht, werden alle Organisationen, die zur Datenübermittlung in FinanzOnline zugelassen werden (siehe dazu Punkt 21), zusätzlich auf der BMF-Homepage veröffentlicht werden. Dementsprechend werden zB auch spendenbegünstigte (inländische) Museen oder (inländische) Universitäten, die Daten übermitteln, konkret angeführt werden. Dadurch kann man sich als Bürgerin/Bürger auf der BMF-Homepage wesentlich umfassender als bisher über die begünstigten Organisationen informieren.

5. Welche Zahlungen sind von der Datenübermittlung nicht erfasst?

Nicht betroffen sind:

Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988 oder betriebliche Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung im Sinne des § 4b EStG 1988, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind (siehe dazu Punkt 6).
Folgende weitere Sonderausgaben:
Versicherungen etc. (§ 18 Abs. 1 Z 2),
Wohnraumschaffung und –sanierung (§ 18 Abs. 1 Z 3),
Rentenzahlungen,
Steuerberatungskosten,
Zahlungen an Empfänger, die über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügen (z. B. Spende an eine Universität in Deutschland).
Alle derartigen Zahlungen werden (weiterhin) ausschließlich im Wege der Steuererklärung berücksichtigt.

6. Sind auch Spenden betroffen, die als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind?

Die Regelung betrifft ausschließlich als Sonderausgaben zu berücksichtigende Beträge, somit sind insbesondere Spenden (Zuwendungen gemäß § 4a), die aus dem Betriebsvermögen geleistet werden und daher als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind, nicht erfasst. Derartige Spenden sind (weiterhin) als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen und in den Steuererklärungen bei den entsprechenden Kennzahlen (z. B. den Kennzahlen 9243 bis 9246 in der Beilage E 1a zur Einkommensteuererklärung E 1) anzuführen. Der Steuerpflichtige schließt die automatische Berücksichtigung als Sonderausgabe aus, wenn er seine Identifikationsdaten (siehe dazu Punkt 7) der empfangenden Spendenorganisation nicht bekannt gibt.

Beispiel

A spendet als Privatperson 100 Euro an die mildtätige Organisation X. Da er die Berücksichtigung als Sonderausgabe wünscht, gibt er der Organisation seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt. Nur so kann die Spende automatisch in die Einkommensteuererklärung (2017) übernommen werden.
Der Unternehmer B spendet aus seinem Betrieb 500 Euro an die mildtätige Organisation Y. Die Spende stellt eine Betriebsausgabe dar, die als solche berücksichtigt werden soll. B gibt der Organisation seine Identifikationsdaten nicht bekannt. Es erfolgt keine Datenübermittlung. Die Spende ist bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen und in der Steuererklärung (Formular E 1a) in der betreffenden Kennzahl (9244) zu erfassen.
7. Welche Verpflichtungen sind für den zahlenden Steuerpflichtigen und die empfangende Organisation vorgesehen?

Die Regelung sieht die Mitwirkung des Zahlers und des Zahlungsempfängers vor:

Der Zahler, der Sonderausgaben absetzen möchte, muss seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt geben, damit der Zahlungsempfänger auf Grundlage des für den Zahler ermittelten verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA, siehe dazu Punkt 8 und Punkt 23) die Übermittlung vornehmen kann.
Beachten Sie bitte: Der Name wird mit der Schreibweise im Zentralen Melderegistert verglichen. Daher ist wichtig, dass die Daten richtig bekannt gegeben werden, insbesondere, dass der (erste) Vorname und der Zuname so angegeben werden, wie sie im Zentralen Melderegistert gespeichert sind. Sie sehen das auf Ihrem Meldezettel oder dem Ausdruck Ihrer gespeicherten Daten, den Sie bei einer Anmeldung nach dem 1.3.2002 erhalten haben.
Der Zahlungsempfänger muss auf Grundlage des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA), das auf Grundlage des Namens und des Geburtsdatums für den Zahler ermittelt worden ist, der Finanzverwaltung bis Ende Februar des Folgejahres im Wege von FinanzOnline den Gesamtbetrag der im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beträge übermitteln.
8. Was versteht man unter dem „verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ (vbPK-SA)?

Im Interesse des Datenschutzes für Bürgerinnen und Bürger wird im österreichischen E‑Government nicht für alle Verfahren ein einheitliches Personenkennzeichen verwendet, sondern je nach „Bereich“ unterschiedliche Personenkennzeichen (daher die Bezeichnung „bereichsspezifisches Personenkennzeichen – bPK“). Für den Bereich Steuern und Abgaben wird daher das so genannte vbPk SA (SA = Steuern und Abgaben) verwendet. Durch einen Datenaustausch mit Hilfe dieses verschlüsselten Kennzeichens ist ausschließlich für das Finanzamt eine Zuordnung zu einer Person möglich, nicht jedoch eine Verknüpfung mit anderen Daten oder ein Zugriff durch andere Personen, Behörden oder Einrichtungen (z. B. Sozialversicherung). Damit wird höchster Schutz der persönlichen Daten gewährleistet.

Nähere Informationen zum „bereichsspezifischen Personenkennzeichen“ können Sie der Homepage der Datenschutzbehörde entnehmen (http://www.stammzahlenregister.gv.at/).
Zum Verfahren der Ermittlung der vbPK SA siehe die Punkte 23 und 24.

9. Warum erfolgt die Übermittlung über das bereichsspezifische Personenkennzeichen und nicht mittels Sozialversicherungsnummer?

Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vbPK SA) entspricht den hohen datenschutzrechtlichen Vorgaben des E-Government-Gesetzes. Auf die Sozialversicherungsnummer trifft dies nicht zu. Es wird damit in datenschutzkonformer Weise die eindeutige Subjektidentifikation des Zahlers sichergestellt und verhindert, dass Unbefugte auf die Daten zugreifen. Das ermöglicht der Finanzverwaltung eine durchgängig automationsunterstützt ablaufende Verarbeitung von der Meldung bis hin zur Berücksichtigung im Rahmen der Bescheiderstellung.

10. Sind neben der Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens noch andere Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitssphäre vorgesehen?

Mehrfach wurde die Befürchtung geäußert, dass die Finanzverwaltung durch die automatische Übermittlung Zugang zu Informationen erhält, die sie bislang in dieser Form nicht hatte. Der Steuerpflichtige würde auf diese Weise zum „gläsernen Spender“, dessen Spendenverhalten ausgeforscht werden könnte. Um dieser Befürchtung vorzubeugen, wird auf Grundlage der Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung sichergestellt, dass dem Finanzamt nicht mehr Informationen elektronisch zugänglich werden, als für die Fallbearbeitung im konkreten Fall erforderlich sind. Dementsprechend wird etwa die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Religionsbekenntnis oder die Bezeichnung der jeweils konkret spendenempfangenden Organisation dem Bearbeiter ausschließlich für Zwecke der Überprüfung der konkreten Sonderausgaben zugänglich sein. Diese Informationen waren schon bisher dem Finanzamt gegenüber im Überprüfungsfall offenzulegen. Erfolgt keine konkrete Überprüfung, bekommt das Finanzamt daher hinsichtlich des Empfängers zugewendeter Beträge keine anderen Kenntnisse, als es auch schon derzeit aus den Kennzahlen in der Steuererklärung (Formular E 1 und L 1) erlangt. Die elektronische Datenübermittlung führt somit gegenüber der Geltendmachung in der Steuererklärung zu keinem Mehr an Information hinsichtlich des konkreten Empfängers abgesetzter Beträge.

Für den Bürger/die Bürgerin werden in FinanzOnline (siehe Punkt 12) und im Abgabenbescheid die konkreten Zahlungsempfänger und die übermittelten Jahresbeträge dargestellt. Damit können sämtliche Übermittlungen – bezogen auf die jeweiligen Organisationen – vom Betroffenen nachvollzogen werden. Das Finanzamt hat darauf – wie gesagt – nur bei einer Überprüfung der konkreten Sonderausgaben Zugriff.

11. Welche Folgen ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger, wenn Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum nicht bekannt gegeben werden?

Ist die empfangende Organisation im Inland ansässig, ist die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Veranlagung an die Voraussetzung geknüpft, dass der Zahler seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum bekannt gibt. Die Datenbekanntgabe bewirkt, dass sämtliche (weiteren) Zahlungen übermittelt werden, solange keine Untersagung der Datenübermittlung erfolgt. Möchte der Steuerpflichtige keine Datenübermittlung und damit die automatische Berücksichtigung in der Veranlagung, ist er nicht gehindert, Zahlungen zu leisten; in diesem Fall ist allerdings die steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe bei im Inland ansässigen Organisationen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige verzichtet damit auf die steuerliche Berücksichtigung, was ihm bisher auch frei gestanden ist. Es ist daher auch nicht vorgesehen, die Sonderausgaben bei im Inland ansässigen Organisationen selbst über die Steuererklärung in der Veranlagung geltend zu machen (zu den Ausnahmen bei Übermittlungsfehlern siehe Punkt 13).

Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, dem Empfänger die Übermittlung an die Finanzverwaltung zu untersagen. Dann darf in weiterer Folge so lange keine Übermittlung erfolgen, bis dies vom Zahler wieder zugelassen wird (siehe auch Punkt 17).

11a. Für welche Person und für welchen Zeitraum erfolgt die Datenübermittlung?

Die empfangende Organisation übermittelt immer die Daten in Bezug auf diejenige Person, die ihr bekannt gegeben wurden. Sie berücksichtigt daher bei Erlagscheinzahlungen nicht, von welchem Konto die Zahlung stammt. Die Zahlungen werden von der Organisation immer dem Jahr zugeordnet, in dem sie bei ihr eingehen. Für Zahlungen zum Jahreswechsel gibt es eine Sonderregelung: Zahlungen, die bis 3.Jänner auf dem Konto der empfangenden Organisation gutgeschrieben werden, werden noch dem Vorjahr zugeordnet, da sie in der Regel auch im Vorjahr vom Konto des Zahlers steuerlich abgeflossen sind. Sollte das (ausnahmsweise) nicht der Fall sein, wenden Sie sich bitte an die Organisation.

12. Wie kann man als Bürgerin oder Bürger erfahren, welche Beträge von der empfangenden Organisation der Finanzverwaltung übermittelt wurden?

Die von den jeweiligen Empfängern bei der Finanzverwaltung eingelangten Übermittlungen werden in FinanzOnline nur für den betreffenden Steuerpflichtigen einsehbar sein. Damit besteht die Möglichkeit, sich schon vor Abgabe der Steuererklärung zu informieren, ob eine korrekte Datenübermittlung erfolgt ist. Auch im Steuerbescheid erfolgt die Bekanntgabe der konkreten Organisationen und die Bekanntgabe, der von ihnen übermittelten und berücksichtigten Beträge. Zur Entlastung der Organisationen entfällt die Verpflichtung, für private Spenden auf Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen.

13. Welche Möglichkeiten bestehen für den Steuerpflichtigen, wenn die übermittlungspflichtige Organisation der Finanzverwaltung keine oder falsche Daten übermittelt?

Hat der Steuerpflichtige seine Verpflichtung zur Bekanntgabe von Vor- und Zunamen und Geburtsdatum erfüllt, soll er sich darauf verlassen können, dass eine korrekte Übermittlung durch die empfangende Organisation erfolgt. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden; dies wäre der Fall, wenn die empfangende Organisation überhaupt keine oder falsche Daten übermittelt.

In diesen Fällen soll die empfangende Organisation den Fehler beheben. Die übermittlungspflichtige Organisation ist daher angehalten, auf Veranlassung durch den Steuerpflichtigen, den Fehler zu sanieren. Ist dies der Fall, hat eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung zu erfolgen, die die Grundlage für die weitere steuerliche Beurteilung darstellt.

Beispiel 1

A hat eine Spende an die begünstigte Umweltschutzorganisation X in Höhe von 300 Euro und eine Spende an die begünstigte Umweltschutzorganisation Y in Höhe von 200 Euro geleistet und jeweils seinen Vor- und Zuname und sein Geburtsdatum bekannt gegeben. A beantragt nach Ablauf des Jahres eine Arbeitnehmerveranlagung zur Berücksichtigung von Werbungskosten und der geleisteten Spenden.

Vor Abgabe der Steuererklärung informiert sich A über die von den spendenempfangenden Organisationen übermittelten Beträge und erkennt, dass die Organisation Y einen falschen Betrag (100 Euro statt 200 Euro) übermittelt hat. A wendet sich an die Organisation mit der Bitte um Korrektur; diese nimmt eine Berichtung der Übermittlung vor, indem sie den korrekten Betrag bekannt gibt. Nach der Korrektur gibt A seine Steuererklärung ab; im Bescheid werden die Spenden mit dem Betrag von 500 Euro berücksichtigt.

Kann der Steuerpflichtige die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreichen, bleibt aber jedenfalls gewährleistet, dass die von ihm glaubhaft gemachten Beträge dennoch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden können. In diesem Fall bleibt daher (ausnahmsweise) die Geltendmachung beim Finanzamt möglich.

Erfolgt keine Korrektur vor Einbringung der Steuererklärung kann eine fehlerhafte Berücksichtigung in einem ergangenen Bescheid im Rahmen einer Bescheidbeschwerde (Frist: 1 Monat ab Bescheiderlassung), eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO (Frist: 1 Jahr ab Bescheiderlassung) oder im Rahmen einer beantragten Wiederaufnahmen des Verfahrens gemäß § 303 BAO (innerhalb der Verjährungsfrist) korrigiert werden:

Beispiel 2

Angaben betreffend Spenden wir Beispiel 1.

Im Bescheid werden die Spenden auf Grund der fehlerhaften Übermittlung nur in einem Betrag von insgesamt 400 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt. A erhebt Beschwerde gegen den Bescheid mit der Begründung, dass die Spenden zu Unrecht nicht im Betrag von 500 Euro berücksichtigt wurden. Er wendet sich an die Organisation mit der Bitte um Korrektur; diese nimmt eine Berichtigung durch Übermittlung des korrekten Betrages vor. Im Rahmen der Beschwerdeerledigung werden die Spenden mit dem Betrag von 500 Euro berücksichtigt.

14. Wie ist vorzugehen, wenn der übermittelte Betrag nicht in voller Höhe oder bei einer anderen Person berücksichtig werden soll?

Im Einkommensteuergesetz besteht die Möglichkeit, Einmalbeiträge betreffend Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten auf zehn Jahre zu verteilen (§ 18 Abs. 1 Z 1a EStG 1988) bzw. Zahlungen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen Steuerpflichtigen als dem Zahlungspflichtigen, nämlich beim (Ehe-)Partner oder bei einem Elternteil zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988).

Für diese Fälle ist Folgendes vorgesehen:
Sollte auf Grund der Inanspruchnahme der Zehnjahresverteilung ein anderer als der in der Bekanntgabe durch die übermittlungspflichtige Organisation ausgewiesene Betrag maßgeblich sein, ist dies auf Antrag des Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn Zahlungen von Kirchenbeiträgen im Rahmen des „erweiterten Personenkreises“ bei einem anderen als dem durch das übermittelte vbPK SA identifizierten Steuerpflichtigen berücksichtigt werden sollen.

Für eine allfällige Korrektur nach Bescheiderlassung kommen in diesen Fällen die in der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen Möglichkeiten zur Bescheidänderung in Betracht (insbesondere eine Bescheidbeschwerde, ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO); subsidiär kann auch eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO erfolgen.

15. Wie wird sichergestellt, dass die übermittlungspflichtigen Organisationen ihrer Verpflichtung zur Datenübermittlung auch tatsächlich nachkommen?

Die empfangenden Organisationen müssen für die Datenübermittlung die entsprechenden technischen Vorkehrungen schaffen. Für Organisationen, die durch Eintragung in die Liste begünstigter Spendenempfänger die Qualifikation als begünstigte Einrichtung erhalten, ist daher ab dem Jahr 2017 vorgesehen, für die Listeneintragung glaubhaft zu machen, dass entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden. Die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht anfallenden Kosten sind auf die 10 %-Grenze für die eigenen Verwaltungskosten der Organisation nicht anzurechnen.

Werden von einer in der Liste aufscheinenden Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich unterlassen – also in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben – wird die Organisation zunächst von der Finanzverwaltung aufgefordert, das nachzuholen. Unterbleibt dies, wird für eine in der Liste eingetragene Organisation der Begünstigungsbescheid widerrufen und damit die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung der Körperschaft mit dem Widerrufsdatum begrenzt. Das heißt, die Organisation verliert ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation.

Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich nicht aus der Listeneintragung ergibt (z. B. Museen oder freiwillige Feuerwehren), ist für die gänzliche Nichterfüllung der Umsetzungsverpflichtung ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20 % der zugewendeten Beträge vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall Körperschaftsteuer zu entrichten hat. Die Begrenzung der Geltungsdauer der Spendenbegünstigung in der Liste wie auch die im Ermessen des Finanzamtes stehende Verhängung eines Zuschlages wird allerdings nur in Fällen erfolgen, in denen die betreffenden Organisationen die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht notwendigen Instrumente überhaupt nicht implementiert bzw. wieder gänzlich entfernt haben. Allfällige technische Fehler sind zu beheben, sollen aber keine derartigen Rechtsfolgen auslösen.

16. Ab wann gilt die automatische Datenübermittlung?

Die automatische Datenübermittlung ist für alle ab dem Jahr 2017 erfolgenden Zahlungen anzuwenden. Die Daten müssen von den Organisationen bis Ende Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Erstmalig werden daher bis Ende Februar 2018 Daten für Zahlungen des Jahres 2017 zu übermitteln sein.

Für jeden Zahler ist dabei einmal der Gesamtbetrag aller im vorhergehenden Jahr geleisteten Zahlungen zu übermitteln. Die Übermittlung kann von der Organisation für verschiedene Zahler auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden.

17. Kann der Zahler seine Zustimmung zur Datenübermittlung widerrufen?

Ja. Für den Zahler besteht jederzeit die Möglichkeit, einem Empfänger, dem er seine Daten bekannt gegeben hat, die Übermittlung zu untersagen. Diese Untersagung muss gegenüber der betroffenen Organisation erfolgen. Unterbleibt infolge der Untersagung eine Datenübermittlung, erfolgt keine Berücksichtigung der Zahlung(en) in der Veranlagung.

Im Fall einer Untersagung darf die Organisation in weiterer Folge so lange keine Übermittlung vornehmen, bis das vom Zahler wieder zugelassen wird. (siehe auch Punkt 11).

18. Was passiert, wenn die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung nicht rechtzeitig (bis Ende Februar des Folgejahres) erfolgt?

Erfolgt die Übermittlung verspätet und wurde noch kein Einkommensteuerbescheid erlassen, kann der betroffene Zahler in seinem Steuerakt in FinanzOnline erkennen, dass die Übermittlung nicht rechtzeitig erfolgt ist und diese bei der betreffenden Organisation urgieren. Erfolgt sodann die Übermittlung vor Bescheiderlassung, wird diese mit berücksichtigt.

Sollte mittlerweile aber ein Bescheid schon ergangen sein, ist dieser in der Regel unrichtig, weil die von der verspäteten Übermittlung betroffene Zahlung nicht berücksichtigt wurde. Es muss gegebenenfalls ein neuer Bescheid erlassen werden. Trifft nach Bescheiderlassung eine Übermittlung ein, wird das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) durchführen und die Zahlung automatisch berücksichtigen; sie brauchen diesbezüglich nichts zu unternehmen.

19. Was passiert, wenn die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung fehlerhaft ist?

In diesem Fall hat durch die jeweilige Organisation eine Korrekturübermittlung zu erfolgen, siehe auch Punkt 13.

20. Auf welche Weise erfolgt die Datenübermittlung von der Organisation an die Finanzverwaltung?

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Datenübermittlung nur im Wege von FinanzOnline zu erfolgen hat.

FinanzOnline ist das wichtigste und international ausgezeichnete E-Government-Portal der Finanzverwaltung, das kostenlos rund um die Uhr zur Verfügung steht und höchste Datensicherheit bietet. Sie können auch Steuererklärungen sowie andere Anträge und Anbringen jederzeit und bequem von zu Hause aus einbringen. Auch die Auszahlung einer Gutschrift kommt schneller am Konto an.

21. Welche Voraussetzungen sind für die betroffenen Organisationen zur Datenübermittlung in FinanzOnline erforderlich?

Für die Datenübermittlung ist erforderlich, dass die jeweilige Organisation in FinanzOnline zur Datenübermittlung zugelassen ist. Dabei gilt:

Zulassung ohne Antrag

Für folgende Organisationen wird der Zugang für die FinanzOnline-Teilnahme zur Datenübermittlung von der Finanzverwaltung ohne Antrag ermöglicht:

Eine Organisation, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist.
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
Das Österreichische Archäologische Institut.
Das Österreichische Institut für Geschichtsforschung.
Die Österreichische Nationalbibliothek.
Das Österreichisches Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980.
Das Bundesdenkmalamt.
Der Bundesdenkmalfonds gemäß § 33 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923.
Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).
Die Diplomatische Akademie.
Ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr auf Grundlage einer Meldung durch den Österreichischen Bundesfeuerwehrverband.
Zulassung auf Antrag

Folgende Organisationen müssen sich für die FinanzOnline-Teilnahme beim Wien Finanzamt 1/23 registrieren lassen (siehe auch den folgenden Punkt 21a):

Pensionsversicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen (betreffend freiwillige Weiterversicherung)
Kirchen und Religionsgesellschaften (mit verpflichtenden Beiträgen)
Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste (inklusive Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen)
Forschungsförderungsfonds sowie Forschungseinrichtungen
Gemeinnützige und gewinnlose Forschungsstiftungen
Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts
Privatmuseen mit überregionaler Bedeutung
21a. Wie erfolgt die Registrierung zur Datenübermittlung?

Beim Finanzamt Wien 1/23 ist der Antrag zu stellen, als Teilnehmer am Verfahren zur Übermittlung von Sonderausgabendaten in FinanzOnline zugelassen zu werden.

Das Finanzamt Wien 1/23 hat mit einem Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zulassung zur Datenübermittlung bestätigt zugleich, dass der Teilnehmer eine sonderausgabenbegünstigte Organisation ist (zB ein Museum, das von überregionaler Bedeutung ist). Gegen einen ablehnenden Bescheid kann eine Beschwerde eingelegt werden. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die Zulassung von Einfluss ist, muss dem Finanzamt Wien 1/23 binnen eines Monates gemeldet werden.

Durch die Zulassung wird sichergestellt, dass nur eine sonderausgabenbegünstigte Organisation gegenüber der Stammzahlenregisterbehörde (bzw. das Bundesministerium für Inneres als deren Dienstleister) zur Ermittlung eines vbPK SA berechtigt ist und eine Datenübermittlung an die Finanzverwaltung durchführen darf.

Alle zugelassene Organisationen werden auf der BMF-Homepage als begünstigte Organisation ausgewiesen werden (siehe auch Punkt 4).

22. Welche Daten sind von der Organisation über FinanzOnline zu übermitteln?

Die Übermittlung umfasst:

Das Kalenderjahr, in dem die Zahlung geleistet wurde,
der Gesamtbetrag der von der jeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zahlungen,
das vbPK SA des zahlenden Steuerpflichtigen (siehe dazu Punkt 7) sowie
den Ordnungsbegriff der übermittelnden Stelle des Zahlungsempfängers.

23. Wie wird das vbPk SA ermittelt?

Die Vergabe des vbPK SA erfolgt auf Grund einer Anfrage an das Stammzahlenregister, das vom Bundesministerium für Inneres als Dienstleister der Datenschutzbehörde (Stammzahlenregisterbehörde) geführt wird.

Hier finden Sie die technische Erklärung für die Anwendungsdokumentation für private Organisationen des Bundesministeriums für Inneres. Darüber hinaus die technische Schnittstellenbeschreibung für den Austausch von Daten zum Zweck der bPK-Ausstattung sowie eine Ausfüllhilfe für das Antragsformular auf (v)bPK-Ausstattung.

Der angegebenen Vor- und Zuname wird mit dem im Zentralen Melderegister gespeicherten Vor- und Zunamen und Geburtsdatum verglichen. Um ein eindeutiges Ergebnis zu gewährleisten, ist es wichtig, dass diese Daten korrekt bekannt gegebenen werden, insbesondere, dass die Schreibweise des Namens mit jener im Meldezettel bzw. im Ausdruck über die gespeicherten Daten, den Sie bei einer Anmeldung nach dem 1.3.202 erhalten haben, übereinstimmt. Im Zentralen Melderegister werden nämlich die Namensdaten aus dem Meldezettel übernommen. Die Angabe des Namens in Übereinstimmung mit der im Meldezettel angegebenen und die Angabe des richtigen Geburtsdatums gewährleisten in nahezu allen Fällen, dass ein vbPK SA vergeben werden kann.

24. Muss jedes Jahr für dieselbe Person neuerlich ein vbPK SA ermittelt werden?

Wurde für eine Person einmal das vbPK SA ermittelt, ist es nicht erforderlich dieses jährlich neu zu ermitteln. Ist daher der Zahler der Organisation bekannt und mit einem vbPK SA ausgestattet, ist dieses vbPK SA für alle weiteren Übermittlungen zu verwenden.

25. Welche technischen Verfahren sind für die Datenübermittlung vorgesehen?

Die Übermittlung der Daten wird mittels Web-Services, File-Upload und Online (über ein Webformular in FinanzOnline) ermöglicht werden, wobei es allein der Organisation obliegt zu entscheiden, welches dieser drei möglichen Verfahren sie verwendet. Da die zu übermittelnden Daten jedenfalls auch das vbPK SA des Zuwendenden zu beinhalten haben, soll auch die Ermittlung des vbPK SA auf diesen drei Wegen ermöglicht werden:

Die Ermittlung des vbPK SA mittels Web-Services erfolgt unmittelbar bei der Stammzahlenregisterbehörde (die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesministerium für Inneres als deren Dienstleister).
Zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA durch File-Upload wird den berechtigten Organisationen in FinanzOnline ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellt. Dabei stellt die Vergabe des FinanzOnline-Zuganges sicher, dass die Organisation zur Datenübermittlung berechtigt ist.
In Online-Verfahren werden die für die vbPK SA Ausstattung erforderlichen und allenfalls zusätzlich bekannten Daten manuell in einer dafür in FinanzOnline zur Verfügung gestellten Maske eingeben. Es wird dann im Hintergrund auf dieser Basis das vbPK SA ermittelt und angezeigt. Wurde das vbPK SA ermittelt, können die für die Datenübermittlung erforderlichen weiteren Daten (Jahr der Zahlung und Gesamtbetrag) eingegeben und mit dem rückgemeldeten vbPK SA an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Die Festlegung der Übermittlungsstrukturen für die Datenstromübermittlung erfolgt wettbewerbsneutral auf der Homepage des des Bundesministeriums für Finanzen (bmf.gv.at) und steht somit ab Juli 2017 allen Softwareentwicklern gleichermaßen zur Verfügung.

Informationen zum Datenstromverfahren in FinanzOnline finden Sie bereits auf der BMF-Homepage.

Allgemeine Beschreibung zum Datenstromverfahren in FinanzOnline
Vorgaben und Strukturen zu den Webservices
Besondere Informationen für übermittlungspflichtige Organisationen

1. In welchen Fällen hat eine Übermittlung zu erfolgen?

Die Datenübermittlung hat immer dann zu erfolgen, wenn der Zuwendende seinen Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat. Damit erklärt er sich mit der Datenübermittlung einverstanden und wünscht die Berücksichtigung der Zuwendung als Sonderausgabe in der Steuerveranlagung.

Werden Vor- und Zuname und Geburtsdatum bekannt gegeben, MUSS eine Datenübermittlung (auch für zukünftige Zuwendungen bis zu einem allfälligen Widerruf) erfolgen.
Werden Vor- und Zuname und Geburtsdatum nicht bekannt gegeben, DARF KEINE Datenübermittlung erfolgen. Der Zuwendende kann dann aber auch die Zuwendung nicht als Sonderausgabe absetzen.
2. Wie hat die Übermittlung zu erfolgen?

Um den Datenschutz zu gewährleisten ist es erforderlich, dass der Name verschlüsselt wird und die Übermittlung auf einem sicheren Weg erfolgt. Daher ist vorgesehen, dass die Übermittlung nur in FinanzOnline zu erfolgen hat und aus dem Namen das so genannte verschlüsselte bereichsspezifische PersonenKennzeichen Steuer und Abgaben (kurz: vbPK SA) ermittelt wird.

Das stellt sicher, dass nur die Finanzverwaltung Zugriff auf die Daten hat. Dieser FinanzOnline-Zugang ist nicht mit der Vergabe einer Steuernummer verbunden.

3. Wie erhält eine Organisation den Zugang zu FinanzOnline?

Die Zulassung (Registrierung) in FinanzOnline erfolgt für die unter Punkt 3.1 genannten Organisationen von Amts wegen (ohne Antrag). Für alle anderen Organisationen (Punkt 3.2) ist vorgesehen, dass sie einen Antrag beim Finanzamt Wien 1/23 stellen müssen.

3.1 Zulassung ohne Antrag

Folgenden Organisationen wird der Zugang für die FinanzOnline-Teilnahme von der Finanzverwaltung ohne Antrag ermöglicht:

Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen sind.
Die Österreichische Akademie der Wissenschaften.
Das Österreichische Archäologische Institut.
Das Österreichische Institut für Geschichtsforschung.
Die Österreichische Nationalbibliothek.
Das Österreichische Filminstitut.
Das Bundesdenkmalamt.
Der Bundesdenkmalfonds.
Die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA).
Die Diplomatische Akademie.
Landesfeuerwehrverbände und freiwillige Feuerwehen.
Jede zugelassene Organisation wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in der „Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen, Versicherungen)“ ausgewiesen, sodass sich Bürgerinnen/Bürger darüber informieren können.

3.2 Zulassung auf Antrag

Alle anderen als die in Punkt 3.1 genannten übermittlungspflichtige Organisationen haben beim Finanzamt Wien 1/23 den Antrag zu stellen, als Teilnehmer am Verfahren zur Übermittlung von Sonderausgabendaten in FinanzOnline zugelassen zu werden.

Das betrifft:

Pensionsversicherungsanstalten und Versorgungseinrichtungen (betreffend freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten)
Kirchen und Religionsgesellschaften mit verpflichtenden Beiträgen
Universitäten, Kunsthochschulen, Akademie der bildenden Künste (inklusive deren Fakultäten, Institute und besondere Einrichtungen)
Forschungsförderungsfonds sowie Forschungseinrichtungen
Gemeinnützige und gewinnlose Forschungsstiftungen
Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Privatmuseen mit überregionaler Bedeutung
Dazu ist das Formular Spend 1 zu verwenden. Sie finden dieses Formular auf der Homepage des BMF unter „Formulare“. Füllen Sie das Formular sorgfältig aus und reichen Sie es beim Finanzamt Wien 1/23 ein.

Das Finanzamt Wien 1/23 stellt mit einem Bescheid fest, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die Zulassung von Einfluss ist, muss dem Finanzamt Wien 1/23 innerhalb eines Monates gemeldet werden (zB wenn ein Museum geschlossen wird und daher keine Spenden mehr geleistet werden können).

Die Mitteilung über die Zulassung in FinanzOnline wird dem vertretungsbefugten Organ der Organisation mit RSa-Brief zugestellt, soferne die Beantragung nicht persönlich beim Finanzamt erfolgt. Beachten Sie bitte: Die Entgegennahme des RSa-Briefes ist unbedingt erforderlich, da sonst die Übermittlung, zu der die Organisation verpflichtet ist, nicht durchgeführt werden kann.

Jede zugelassene Organisation wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in der „Liste begünstigter Einrichtungen (z.B. Spenden, Kirchen, Versicherungen)“ ausgewiesen, sodass sich Bürgerinnen/Bürger darüber informieren können.

4. Was muss die Organisation tun, wenn jemand die Zuwendung steuerlich absetzen will?

Sie braucht dazu die Kenntnis über den den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Zuwendenden (siehe oben Punkt 1).

Werden Barspenden gesammelt („Haussammlung“), muss der Zuwendende, der die Spende absetzen will, mit seinem Vor- und Zunamen und seinem Geburtsdatum in einer Liste erfasst werden.

Werden Erlagscheine (Zahlungsanweisungen) verwendet, können entweder spezielle Spendenerlagscheine verwendet werden, die beispielsweise bei Banken zur Verfügung stehen und auf denen entsprechende Eintragungsfelder vorgedruckt sind. Ansonsten müssen die Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) im Verwendungszweck angegeben werden.

5. Was passiert, wenn der Zuwendende seine Daten bekannt gegeben hat?

Aus den Daten wird das verschlüsselte Personenkennzeichen ermittelt (siehe oben Punkt 2 und Punkt 6). Das geschieht über das Zentrale Melderegister, wo geprüft wird, ob die Daten stimmen.

Es ist daher sehr wichtig, dass die Daten RICHTIG bekannt gegeben werden.

6. Wie erfolgt die Ermittlung des verschlüsselten Personenkennzeichens?

Die jährliche Datenübermittlung in FinanzOnline kann nach Wahl der jeweiligen Organisation entweder im Datenstromverfahren oder im Dialogverfahren durchgeführt werden. Die Organisation kann frei entscheiden, welches Verfahren sie verwendet.

6.1 Datenstromverfahren

Dieses Verfahren ist insbesondere für Organisationen sinnvoll, die eine große Anzahl von Datenübermittlungen abwickeln.

Beim Datenstromverfahren ist vor der Übermittlung an die Finanzverwaltung das vbPk SA zu ermitteln. Dies erfolgt direkt über eine technische Schnittstelle zum Stammzahlenregister oder indirekt über FinanzOnline. Die Datenübermittlung ist in FinanzOnline mittels Webservice oder File Upload möglich.

Die Ermittlung des vbPK SA mittels Web-Services erfolgt unmittelbar bei der Stammzahlenregisterbehörde (der Datenschutzbehörde bzw. dem Bundesministerium für Inneres als deren Dienstleister).
Zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA durch File-Upload wird den berechtigten Organisationen in FinanzOnline ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellt. Dabei stellt die Vergabe des FinanzOnline-Zuganges sicher, dass die Organisation zur Datenübermittlung berechtigt ist.
Die Festlegung der Übermittlungsstrukturen für die Datenstromübermittlung wird wettbewerbsneutral auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (bmf.gv.at) ab Juli 2017 veröffentlicht werden und steht dann allen Softwareentwicklern gleichermaßen zur Verfügung.

6.2 Dialogverfahren

Dieses Verfahren ist insbesondere für Organisationen vorgesehen, die keine große Anzahl von Datenübermittlungen durchführen. Hier erfolgt die Erfassung manuell in einer Eingabemaske in FinanzOnline; Das bedeutet, dass die für die vbPK SA-Ausstattung erforderlichen (Vor-/Zuname und Geburtsdatum) und zusätzlich bekannten Daten manuell in einer dafür in FinanzOnline zur Verfügung gestellten Maske einzugeben sind.

Nach Eingabe der Daten wird sodann im Hintergrund das vbPK SA ermittelt und angezeigt; der Prozess zur Vergabe des vbPK SA erfolgt hier automatisch ohne weiteres Zutun. Wurde das vbPK SA ermittelt, sind das Jahr und der Gesamtbetrag der Zuwendung einzugeben und mit dem rückgemeldeten vbPK SA an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung bleiben die Daten ausschließlich im Verfügungsbereich der übermittlungspflichtigen Organisation; die Finanzverwaltung hat bis dahin keinen Zugriff auf diese Daten.

Wenn die Daten korrekt bekannt gegeben wurden und die Person im ZMR erfasst ist, ist der Übermittlungsprozess einfach zu bewerkstelligen.

7. Was ist zu tun, wenn ein vbPK SA nicht ermittelt werden kann?

Sollte es nicht möglich sein, ein verschlüsseltes Personenkennzeichen zu ermitteln, weil die Daten nicht stimmen, wird das rückgemeldet. Nur dann, wenn der Organisation die Person bekannt ist oder sie über zusätzliche Daten verfügt (zB die Wohnadresse), müssen diese Daten zusätzlich herangezogen werden, um einen neuerlichen Versuch vorzunehmen.

Wenn es aber mit den verfügbaren Daten nicht möglich ist, ein verschlüsseltes Personenkennzeichen zu ermitteln, muss die Organisation nichts weiter machen. Es liegt am Zuwendenden, seine Daten korrekt bekannt zu geben.

8. Bis wann muss diese Datenübermittlung erfolgen?

Es ist vorgesehen, dass die Übermittlung bis Ende Februar des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss. Für die Zuwendungen das Jahres 2017 ist daher erstmalig bis 28.2.2018 zu übermitteln.

Für jeden Zuwendenden muss der Gesamtbetrag aller im betreffenden Jahr getätigten Zuwendungen einmal übermittelt werden (dh nicht jede Zuwendung gesondert); deshalb wird es empfehlenswert sein, die Übermittlung erst nach dem Jahresende vorzunehmen.

9. Was passiert bei Fehlern in der Übermittlung?

Unterlaufen bei der Übermittlung Fehler (zB falscher Betrag wird übermittelt) oder wird eine Übermittlung gar nicht vorgenommen, muss der Fehler von der Organisation behoben werden. Der Betroffene wendet sich dazu an die Organisation.

Wird der Fehler behoben oder die Übermittlung nachgeholt, erfolgt eine korrigierte oder erstmalige Übermittlung, die dann steuerlich vom Finanzamt berücksichtigt wird.

Die Organisation ist zu einer Korrektur verpflichtet, es sei denn, sie hat wegen Verjährung des Steuerverfahrens keine steuerliche Auswirkung mehr.

Eine sorgfältige Eingabe des Jahresbetrages der Zuwendung vermeidet eine nachträgliche Bearbeitung von Fehlern.

Die Mitwirkung an der Aufklärung von Fehler und die Vornahme einer Korrekturübermittlung ersparen dem Zuwendenden Unannehmlichkeiten, weil dieser einen Anspruch darauf hat, dass seine Zuwendung richtig berücksichtigt wird, wenn er alles dafür Erforderliche gemacht hat.

10. Was passiert, wenn die Organisation nicht übermittelt, obwohl sie dazu verpflichtet ist?

Dann benachteiligt sie den Zuwendenden, weil der ja mit der Bekanntgabe seiner Daten zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Zuwendung von der Steuer absetzen will. Die Datenübermittlung ist von der Organisation verpflichtend vorzunehmen; sie kann den Zuwendenden nicht an das Finanzamt verweisen.

Der Zuwendende wird sich daher an die Organisation wenden und ersuchen, dass sie die Übermittlung nachholt. Die Einhaltung der Verpflichtung zur Datenübermittlung vermeidet eine Nachholung auf Grund einer Beschwerde des Zuwendenden.

Eine pflichtwidrige Verweigerung der Datenübermittlung darf aber nicht zu Lasten des Zuwendenden ausgehen. Daher kann er in diesem Ausnahmefall die Zuwendung vom Finanzamt ohne Datenübermittlung berücksichtigt bekommen.

11. Welche Konsequenzen hat es, wenn sich eine Organisation generell weigert zu übermitteln?

Werden von einer Organisation Vorkehrungen zur Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gänzlich unterlassen – also in Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben – wird die Organisation zunächst von der Finanzverwaltung aufgefordert, das nachzuholen.

Unterbleibt dies, wird für Organisationen mit Spendenbegünstigungsbescheid dieser widerrufen und die Spendenbegünstigung mit dem Widerrufsdatum begrenzt. Das heißt, die Organisation verliert ab diesem Zeitpunkt ihren Status als begünstigte Organisation.

Für Empfänger, deren sonderausgabenbegünstigter Status sich nicht aus der Eintragung in die Liste der spendenbegünstigten Organisationen ergibt(z. B. Museen oder freiwillige Feuerwehren), ist für die gänzliche Nichterfüllung der Umsetzungsverpflichtung ein „Zuschlag zur Körperschaftsteuer“ in Höhe von 20 % der zugewendeten Beträge vorgesehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die empfangende Körperschaft selbst im konkreten Fall Körperschaftsteuer zu entrichten hat.

Die Begrenzung der Geltungsdauer der Spendenbegünstigung wie auch die Verhängung eines Zuschlages wird allerdings nur in Fällen erfolgen, in denen die betreffenden Organisationen die für die Erfüllung der Übermittlungspflicht notwendigen Instrumente überhaupt nicht implementiert bzw. wieder gänzlich entfernt haben. Allfällige technische Fehler sind zu beheben, lösen aber keine derartigen Rechtsfolgen aus.