Warum eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung?

Um den Verwaltungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung zu minimieren, soll unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne von Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Dies wird in der zweiten Jahreshälfte 2017 von Amts wegen geschehen und zwar ohne Abgabe einer Steuererklärung.

Durch die antragslose Arbeitnehmerveranlagung werden Steuerzahlerinnen und Steuerzahler unter bestimmten Voraussetzungen ab dem zweiten Halbjahr 2017 in den Genuss einer Steuererstattung kommen – unabhängig von einem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung. Betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die bis Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2016 gemacht haben, obwohl sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen würden. Auf diese Weise wird die zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert.

Wann kann eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgen?

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann erfolgen, wenn

bis Ende Juni 2017 keine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 eingereicht wurde,
aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Wie erfahren Sie, ob Sie eine Steuergutschrift erhalten?

Die Finanzverwaltung wird in der zweiten Jahreshälfte 2017 an all jene Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern ein Schreiben verschicken, die von diesem Service profitieren werden. In diesem Schreiben wird die Finanzverwaltung die ihr bekannten Kontodaten anführen und die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ersuchen, diese zu überprüfen.

Sollten Ihre Kontodaten aktualisiert werden müssen, melden Sie dies bitte binnen vier Wochen der Finanzverwaltung. Die Steuergutschrift wird dann auf dem Konto des Steuerzahlers oder der Steuerzahlerin gutgeschrieben und es wird automatisch ein Bescheid zugestellt.

Warum erfolgt die Auszahlung im Zuge einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung erst im 2. Halbjahr 2017?

Weil abgewartet wird, ob eine Arbeitnehmerveranlagung eingeht, in der zusätzliche Abzugsposten eingemeldet werden (wie beispielsweise Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen oder andere Einkünfte wie beispielsweise aus der Vermietung einer Wohnung etc.) und sich dadurch die Steuergutschrift noch verändern könnte.

Um nachträgliche Änderungen oder Beschwerden zu vermeiden, werden nur solche Fälle für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ausgewählt, bei denen die Finanzverwaltung davon ausgehen kann, dass die Steuergutschrift auch tatsächlich in der vorausberchneten Höhe verbleibt.

Sollten nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Veranlagungszeitraum noch keine Steuerveranlagung erfolgt sein, wird aber im Fall einer Steuergutschrift von Amts wegen immer eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung durchgeführt. Das wäre also z.B. der Fall, wenn bis zum 31.12.2018 noch keine Steuerveranlagung für 2016 erfolgt ist.

Kann es sein, dass man trotz Steuergutschrift keine Steuer refundiert bekommt?

Ja, das ist möglich, wenn Sie einen Steuerrückstand beim Finanzamt haben. Dann wird Ihre Gutschrift mit dem Rückstand verrechnet. Sie bekommen dann nur einen Differenzbetrag erstatten oder es kann gar nichts erstattet werden, weil der Rückstand die Gutschrift übersteigt und diese daher zur Gänze verrechnet wird.

Darüber hinaus kann Ihnen eine Steuergutschrift auch dann nicht ausgezahlt werden, wenn Ihr Finanzamt keine Kontonummer von Ihnen hat. Am einfachsten können Sie das als Nutzer oder Nutzerin von FinanzOnline auf elektronischem Weg machen. Sonst müssten Sie Ihre Kontonummer schriftlich bei Ihrem Finanzamt bekannt geben oder einen Rückzahlungsantrag beim Finanzamt stellen, um die Steuergutschrift zu erhalten.

Was kann ich machen, wenn ich mit dem Bescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden bin?

Dann geben Sie bitte eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) elektronisch via FinanzOnline ab oder senden ein ausgefülltes Formular L1 an Ihr Finanzamt; das können Sie innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres machen, z.B. für 2016 bis Ende des Jahres 2021.

Das wird dann sinnvoll sein, wenn Sie zusätzliche Abzugsposten (zB Werbungskosten oder eine außergewöhnliche Belastung) geltend machen wollen. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung.

Was ist zu tun, wenn für mich eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung für das betreffende Jahr durchgeführt wurde, aber ich noch andere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt habe?

Sie müssen eine Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder via FinanzOnline elektronisch abgeben. Wenn Sie z.B. 2016 erstmals steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt haben, müssen Sie diese auch dann im Weg einer Einkommensteuererklärung (E 1) bekannt geben, wenn Sie schon einen Gutschriftsbescheid aus einer antragslosen ArbeitnehmerInnenveranlagung erhalten haben. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer eingereichten Einkommensteuererklärung.

Kann die automatische Datenübermittlung bei Sonderausgaben zu einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung führen?

Ja, aber frühestens für das Veranlagungsjahr 2017 im Jahr 2018.
Für Jahre ab 2017 müssen nämlich bestimmte Sonderausgaben insbesondere (Spenden, Kirchenbeiträge) im Jahr 2018 automatisch übermittelt werden. Daraus könnte sich ein Anwendungsfall für eine antragslose ArbeitnehmerInnenveranlagung (erstmals für das Jahr 2017) ergeben, weil auch die übermittelten Beträge eine Steuergutschrift auslösen können.

Hier können Sie sich im Detail zur automatischen Datenübermittlung bei Sonderausgaben ab dem 1.1.2017 informieren.

Information für Pensionistinnen und Pensionisten

Pensionistinnen und Pensionisten, die auf Grund ihrer geringen Pension keine Lohnsteuer gezahlt haben, erhalten auf Grund der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung automatisch in der zweiten Jahreshälfte 2017 einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge zurück – maximal 110 Euro.

Dies betrifft all jene Pensionistinnen und Pensionisten, die 2014 und 2015 keine Erklärung abgegeben haben und aus der Steuerberechnung ein Guthaben zu erwarten haben. Die Pensionisten müssen nur das Infoschreiben, das ihnen im Juli zugesendet wird, beantworten und die aktuelle Kontonummer angeben.

Detaillierte Informationen zur Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Pensionistinnen und Pensionisten.