🏛️ 1. Interne Hinweisgeber-Richtlinie

Unternehmensinterne Hinweisgeber-Richtlinie

gemäß § 52e BiBuG 2014 i.V.m. § 21 BB-AR 2018
Version: 1.0 | Inkrafttreten: 01.10.2025
Geltungsbereich: FK Buchhaltungskanzlei KG, Breitenfurter Straße 282, A-1230 Wien

  1. Ziel der Richtlinie

Diese Richtlinie legt fest, wie in der FK Buchhaltungskanzlei KG interne Hinweise über mögliche Verstöße gegen gesetzliche, berufsrechtliche oder interne Vorschriften gemeldet, geprüft und behandelt werden.
Ziel ist, rechtmäßiges Verhalten zu fördern, Risiken frühzeitig zu erkennen und Hinweisgeberinnen vor

  1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für:

  • alle Mitarbeitenden, Lehrlinge, Praktikantinnen und freien Dienstnehmerinnen,
  • sowie für Dritte, die in beruflicher Beziehung zur Kanzlei stehen (z. B. Lieferanten, Mandanten, Partner).
  1. Meldbare Verstöße

Meldungen können sich insbesondere beziehen auf:

  • Verstöße gegen Gesetze (z. B. DSGVO, AMLA, Steuerrecht),
  • Verletzungen von Pflichten nach dem BiBuG oder der BB-AR,
  • unlautere Geschäftspraktiken, Korruption, Betrug oder Untreue,
  • grobe Verstöße gegen interne Richtlinien oder ethische Grundsätze.
  1. Interne Meldekanäle
  • Hinweise können über folgende Kanäle eingereicht werden:
  • b) Schriftlich:
    📮 FK Buchhaltungskanzlei KG, Breitenfurter Straße 282, A-1230 Wien.
    Hd. Fr. Fadik Karatas
  • c) Persönlich:
    Nach Terminvereinbarung mit dem/der Hinweisbearbeiter: in.
  • Optional kann eine anonyme Meldung Der Hinweisgeber entscheidet selbst, ob er seine Identität offenlegt.
  1. Hinweisbearbeiter:in

Die/der Hinweisbearbeiter: in agiert unabhängig, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und prüft jede Meldung sachlich und vertraulich.

  1. Ablauf der Bearbeitung
  1. Eingang der Meldung → Bestätigung an Hinweisgeber innerhalb von 7 Tagen
  2. Prüfung der Stichhaltigkeit und ggf. Einholung weiterer Informationen
  3. Folgemaßnahmen (z. B. interne Untersuchung, Gespräche, Korrekturmaßnahmen)
  4. Rückmeldung an Hinweisgeber innerhalb von 3 Monaten
  5. Dokumentation und Abschluss des Falls
  1. Schutz der Hinweisgeberinnen
  • Keine Benachteiligung oder Vergeltung bei gutgläubiger Meldung
  • Vertrauliche Behandlung der Identität
  • Anonyme Meldungen sind zulässig
  • Missbräuchliche oder vorsätzlich falsche Meldungen können sanktioniert werden.
  1. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und DSG.
Daten werden nur im erforderlichen Umfang verarbeitet und spätestens nach 3 Jahren gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

  1. Externe Meldestellen

Unabhängig von dieser internen Stelle können sich Hinweisgeberinnen auch an externe Behörden wenden, z. B.:

  • Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK)
  • Finanzmarktaufsicht (FMA)
  • Wirtschaftskammer Österreich – Fachverband UBIT
  1. Inkrafttreten und Geltung

Diese Richtlinie tritt am 30.10.2025 in Kraft und gilt für alle Beschäftigten.
Sie wird mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.